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Richtiges Verhalten für die sichere Fahrt

Die öffentlichen Verkehrsmittel sind sichere Beförderungsmittel. Noch sicherer wird die Fahrt, wenn die Fahrgäste einige einfache Verhaltensregeln beachten.
Hier erfahren Sie, worauf Sie bei Ihrer Fahrt mit Bus und Bahn achten sollten und durch welche Verhaltensweisen Gefahrensituationen gar nicht erst entstehen.

Sitzplätze nutzen
Auch wenn Sie sich während der Fahrt lieber direkt bei Ihren Bekannten aufhalten möchten:
Der sicherste Platz im Bus/Zug ist der Sitzplatz. Sofern also noch Sitzplätze frei sind, sollten Sie diese nutzen. Das hat den weiteren Vorteil, dass zu- und aussteigende Personen sich nicht durch einen vollen Gang drängen müssen.
Daraus folgt auch, dass Sitzplätze nicht für zusteigende Freunde und Bekannte freigehalten oder gar durch Taschen belegt werden. Und am besten wird der Sitzplatz zum Aussteigen erst verlassen, wenn der Bus/Zug an der Haltestelle gestoppt hat.

Sicherer Halt bei Stehplätzen
Besonders im Busverkehr können in Kurven und bei Bremsmanövern große Kräfte auftreten, die Sie ohne sicheren Halt nicht mehr abfangen können. Um sich nicht bei Stürzen im Bus zu verletzen, müssen Sie lernen, sich gut an den angebrachten Haltevorrichtungen festzuhalten, wenn alle Sitzplätze belegt sind.
Zu einem guten Halt gehört auch, die Schultasche vom Rücken zu nehmen und zwischen die Beine auf den Boden zu stellen, sodass niemand beim Ein- oder Aussteigen behindert wird.
Aus dem gleichen Grund können die Bereiche der Ein- und Ausgänge nicht als Stehplätze
verwendet werden. Außerdem dürfen Sie sich nicht gegen die Türen lehnen.

Wohin mit der Tasche oder dem Gepäckstück?
Taschen und Gepäckstücke gehören weder auf die Sitzplätze noch mitten in den Gang.
Taschen auf Sitzplätzen blockieren diese nur, sodass andere Fahrgäste sie nicht nutzen können. Bei einer scharfen Bremsung können sie außerdem durch den Bus rutschen.
Fahrgäste, die einen Sitzplatz haben, stellen die Tasche entweder vor sich auf den Boden oder nehmen sie auf den Schoß.
Personen, die im Gang stehen, stellen die Tasche oder das Gepäckstück auf den Boden zwischen ihre Beine. Dadurch behindert die Tasche niemanden beim Ein- bzw. Aussteigen und auch bei einem Bremsmanöver ist sie sicher aufgehoben. Im Zug sollte für das mitgeführte Gepäckstück die dafür vorgesehene Ablage genutzt werden.

Transport von Sachen?
Für Fahrräder, Kinderwagen, Rollstühle, Ski und der gleichen sind die gekennzeichneten Vorrichtungen und Flächen in den Verkehrsmitteln zu nutzen. Diese müssen für die Fahrt gesichert werden. Die Flächen sollten stets freigemacht werden, wenn diese in Anspruch genommen werden.
Rad-, Rollschuh-, Inlineskater-, und Skateboardfahrer dürfen in den Verkehrsmitteln, an Bahnsteigen, Busbahnhöfen sowie im Bahnhofsgebäude nicht benützt werden.

Beförderung von Tieren?
Hunde werden nur angeleint befördert und müssen einen Maulkorb tragen. Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgeführt werden. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

Gefahrenbremsung
Besonders Kinder und Büroangestellte möchten sich nach der langen Sitzerei in der Schule und am Arbeitsplatz vielleicht die Beine vertreten oder mit Freunden und Bekannten
zusammenstehen. Erläutern Sie diesen, warum es dennoch sicherer ist, freie Sitzplätze zu nutzen und bei Stehplätzen sicheren Halt zu suchen. Denn wenn das Verkehrsmittel abrupt bremsen muss, treten oft Fliehkräfte auf, die die Fahrgäste, die sich nicht richtig festhalten, nicht mehr abfangen können. So kann es möglicherweise zu gefährlichen Stürzen kommen.
Aus diesem Grund ist es wichtig, die mitgeführte Tasche oder das Gepäckstück richtig zu verstauen.

Auszug aus den gemeinsamen Beförderungsbedingungen VSB, VVR und TUTicket

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

  1. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordert.
    Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

  2. Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt,
    • a. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
    • b. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
    • c. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
    • d. während der Fahrt auf- und abzuspringen,
    • e. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
    • f. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,
    • g. in hierfür nicht besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen,
    • h. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen,
    • i. den besonderen Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten und zu überqueren sowie Tunnelstrecken außerhalb der Bahnsteige zu betreten,
    • k. das Rad-, Rollschuh-, Inlineskater- und Skateboardfahren in Bahnhofsgebäuden und im Bereich von Bahnsteigen, Haltestellen sowie in Fahrzeugen,
    • l. das Einnehmen von Speisen und Getränken. Dieses regeln insbesondere die Tarif- und Beförderungsbestimmungen der jeweiligen Verkehrsunternehmen. Diese gelten insoweit fort.
    • m. Schuhe auf Sitze oder Tische zu legen oder sich auf Sitze oder Tische zu stellen,
    • n. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Erlaubnis des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen,
    • o. zu betteln.

  3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

  4. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien, stehen oder im Fahrzeug herumlaufen und dass die Bestimmungen des Absatz 2 eingehalten werden.

  5. Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1. bis 4., so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

  6. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal das Recht nach § 229 BGB bzw.§ 127 Absatz 1 und 3 StPO, die Personalien festzustellen oder/und die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

  7. Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die erforderlichen Reinigungskosten - mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 5 Euro - erhoben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Reinigungskosten in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedriger Höhe angefallen sind; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Das Reinigungsentgelt ist an das Personal zu entrichten.

  8. Beschwerden sind grundsätzlich – außer in Fällen des § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 3 – nicht an das Fahrpersonal, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagenund Linienbezeichnung an das Verkehrsunternehmen zu richten. Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Personal entsprechend Auskunft zu geben und die zuständige Beschwerdestelle anzugeben.

  9. Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat– unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15 Euro zu zahlen. Im Eisenbahnverkehr beträgt bei missbräuchlicher Betätigung der Notbremse der zu zahlende Betrag 200 Euro, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass der Eisenbahn ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.

  10. Nur mit Genehmigung des Verkehrsunternehmens dürfen in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren oder Zeitschriften angeboten oder Sammlungen und Befragungen durchgeführt werden.

  11. Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen schuldhaft verursachten Kosten sind von diesen zu ersetzen.

Info-Telefon: 0 77 21 / 92 85 20

 
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